Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage gehörte zu einer der größten staatlichen Subventionen in Deutschland, mit der die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum unterstützt werden sollte. Im Jahr 2004 wurde vom Staat dafür rund 11,4 Mrd. Euro aufgewendet. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage wurde die Eigenheimzulage durch die große Koalition gestrichen: Seit 1. Januar 2006 wird Eigenheimzulage nicht mehr neu gewährt.

Sie wird aber noch für den ganzen Förderzeitraum bewilligt, falls vor dem 1. Januar 2006 der notarielle Kaufvertrag für gültig erklärt oder der Bauantrag für eine neu zu konstruierende Wohnung gestellt wurde. Bei diesen noch zu Ende laufenden Eigenheimzulagen unterscheidet man zwei Fälle:

  • a. Falls die Wohnung zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2005 gekauft oder hergestellt wurde, so beträgt die Eigenheimzulage pro Jahr 1 Prozent der Anschaffungskosten beziehungsweise Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.250 Euro pro Jahr, zusätzlich 800 Euro für jedes Kind.
  • b. Falls die Wohnung vor dem 1. Januar 2004 gekauft oder hergestellt wurde, so beträgt die Eigenheimzulage pro Jahr 5 Prozent der Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 2.556 Euro für Neubauten bzw. 2,5 Prozent der Anschaffungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.278 Euro für Altbauten, in beiden Fällen zusätzlich 767 Euro für jedes Kind.

Einkommensgrenzen

Die Zulage ist es möglich, nur dann zu beanspruchen, falls im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Summe der positiven Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen ("Einkunftsgrenzen") nicht übersteigt. Dies sind: 140.000 Euro bei Ehegatten, 70.000 Euro für Alleinstehende, zusätzlich 30.000 Euro für jedes zum Haushalt zugehörige Kind.

Diese Einkommensgrenzen sind auch für den Kauf von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften gültig. Die Summe der positiven Einkommen besteht aus den Bruttoeinnahmen abzüglich der steuerlichen Werbungskosten, bei betrieblichen Einnahmen der Gewinn. Negative Einkünfte werden nicht beachtet. Die Summe der positiven Einkommen ist in dem Jahr des Förderzeitraums maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkommensgrenze zum ersten Mal nicht überschreitet (Erstjahr), zusätzlich der Summe der positiven Einkommen des Vorjahres. Erstjahr kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder des Kaufs folgt. Bezüglich der Bestimmung des Erstjahres spielt das Jahr des Wohnungsbezugs keine Rolle.